Gemäß der Verordnung arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV), Anhang Teil 4, sonstige Tätigkeiten, erfordern die Feststellung und regelmäßige Überprüfung der körperlichen Eignung von Atemschutzgeräteträgern. Es werden drei unterschiedliche Untersuchungen eingruppiert:
- G26.1: Staubmaskenträger der Filterklasse FFP 1 und 2
- G26.2: Atemschutzgeräteträger mit einem Filtergerät unter einem Gewicht von 5kg
- G26.3: Atemschutzgeräteträger (umluftunabhängig) mit Druckluftbehältergeräten über 5 kg (z. B. „Feuerwehrtauglichkeit“)