Hausarzt in Traunstein

Gemäß der Verordnung arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV), Anhang Teil 4, sonstige Tätigkeiten, erfordern die Feststellung und regelmäßige Überprüfung der körperlichen Eignung von Atemschutzgeräteträgern. Es werden drei unterschiedliche Untersuchungen eingruppiert:

  • G26.1: Staubmaskenträger der Filterklasse FFP 1 und 2
  • G26.2: Atemschutzgeräteträger mit einem Filtergerät unter einem Gewicht von 5kg
  • G26.3: Atemschutzgeräteträger (umluftunabhängig) mit Druckluftbehältergeräten über 5 kg (z. B. „Feuerwehrtauglichkeit“)